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Vertragsinhalte
Es gelten neben den nachstehend aufgeführten wesentlichen Vertragsinhalten, die je nach Auftrag, Umfang etc. zu modifizieren sind, ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beraters. Den Geschäftsbedingungen Dritter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn deren Gültigkeit wird ausdrücklich und in Schriftform vom Berater anerkannt.

Gegenstand des Vertrages 

  • Der Mandant erteilt dem Berater einen Auftrag wie folgt
  • Von der Beratung ausdrücklich ausgeschlossen sind steuerliche, juristische oder sonstige genehmigungspflichtige Beratungs- und Planungsleistungen.
  • Dieser Vertrag beinhaltet ausdrücklich nicht ....

Leistungsumfang und Vorgehensweise

  • Im Rahmen der Beratung und Betreuung werden Lösungsmöglichkeiten für die vorstehende Aufgabenstellung aufgezeigt.
  • Weiterhin können künftige Entscheidungen vorbereitet werden. Die Vorgehensweise wird zwischen dem Berater und dem Mandanten abgestimmt.

Mandatserteilung (optional)

  • Der Mandant erteilt dem Berater das Mandat sowie einfache und nicht übertragbare Vollmacht, im Inland und im Ausland, Verhandlungen mit Dritten, seien es natürliche oder juristische Personen oder Behörden oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, im Sinne der angestrebten Lösung und im Rahmen dieses Vertrages, einschließlich der bestätigten oder zu bestätigenden Teilschritte bei der Realisierung der Lösung, durchzuführen, soweit sich dies aus der Aufgabenstellung ergibt und für die Realisierung des Projektes/Vorhabens notwendig ist. 
  • Der Auftragnehmer erhält Vollmacht und Mandat in gesonderter Urkunde (siehe Anlage).

Hinzuziehung dritter Berater

  • Nach Maßgabe der Dinge oder bei Notwendigkeit kann der Berater für die in § 1 (2) aufgeführten genehmigungspflichtige Beratungsleistungen entsprechende Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä. zur Lösung der Beratungsaufgabe hinzuziehen, wenn der Mandant nicht über die entsprechenden Kontakte verfügt und  dies ausdrücklich wünscht oder den Auftrag dazu erteilt.
  • Die Beauftragung zur Hinzuziehung dritter Berater bedarf der Schriftform seitens des Mandanten.
  • Der Mandant geht in einem solchen Falle mit dem jeweilig hinzugezogenen dritten Berater ein gesondertes und von diesem Vertrag unabhängiges Rechtsverhältnis ein.

Leistungsaufwand

  • Für die Arbeitsaufgabe wird ein Aufwand von ... Leistungsstunden / Arbeitstagen /  Woche als Mindestaufwand vereinbart.

Geltungsdauer und Kündigung

  • Der vorstehende Vertrag wird für die Arbeitsaufgabe für folgende Frist ....... / auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
  • Bei unbefristetem Vertrag: Eine Kündigung ist für jede der beiden Seiten mit einer Frist von 12 (zwölf)Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Angabe von Gründen schriftlich mittels eingeschriebenem Brief möglich.
  • Bei befristeten Vertrag: Vertragsverhältnis endet mit Erfüllung Arbeitsaufgabe oder nach Ablauf der vereinbarten Frist automatisch.

Vergütungen

  • Der Berater rechnet gegenüber dem Mandanten die tatsächlich geleisteten Beratungs-, Arbeits-und Aufwandsstunden (=Leistungsstunden) ab.
  • Die geleistete Arbeit wird nach Beendigung der jeweiligen  Aufgabenstellung; bei Projektarbeit sofort bzw. monatlich bei fortlaufender Beratung und Betreuung, abgerechnet und ausschließlich auf das angegebene Geschäftskonto des Beraters überwiesen bzw. bei Beträgen bis €uro 2'500,- , auch für Teilrechnungsbeträge, sofort in bar durch den Mandanten beglichen. Die Stellung von Zwischenrechnungen ist zulässig.
  • Für jede außerhalb der nachstehend in Punkt 3. mit Mindestvergütungssätzen vereinbarten  Leistungen bzw. Projektarbeiten wird für jede geleistete Leistungsstunde eine Vergütung in Höhe von €uro 150,00 (in Worten: Einhunderfünfzig EURO) zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer bindend vereinbart.
  • Die Mindestvergütung beträgt 
    • für die unter vorstehendem ...aufgeführte (Leistung)
    • für die unter vorstehendem ... aufgeführte (Projektarbeit)
  • Die Mindestvergütung ist auch dann durch den Mandanten zu bezahlen, wenn der Berater aus berechtigtem Anlaß, insbesondere Behinderung der Beratungstätigkeit oder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seitens des Mandanten oder Nichtbezahlung von Rechnungen, von  seinem Recht auf außerordentliche Kündigung Gebrauch macht oder machen muß.
  • Es wird vereinbart, daß der Mandant mit der Unterzeichnung dieses Vertrages eine Anzahlung in Höhe von 30 % (Dreißig vom Hundert) des voraussichtlichen Netto-Honorares leistet. Die Anzahlung beträgt €uro ........ (i.W..........)
  • Es wird vereinbart, daß der Mandant weitere Teilbeträge wie folgt leistet:
    • Bei Erfüllung von ....... Termin ........ Zwischenrechnung in Höhe von 35% des voraussichtlichen NettoHonorares seitens des Beraters und sofortige Begleichung durch Mandanten
    • Bei Erfüllung / Endabrechnung des Auftrages ....... zum Termin..... erfolgt Schlußrechnung zum Arbeitsaufwand und Übergabe dervereinbarten Leistung/en. Rechnungslegung seitens des Beraters und sofortige Begleichung der Recstsumme des noch ausstehenden Honorars durch Mandanten 

Sonstige Kosten und Leistungen

  • Mehraufwendungen außerhalb des vorstehenden Vertrages können nur nach Absprache und  Anerkennung durch den Mandanten im Rahmen der ergänzenden Angebotsunterbreitung in Abrechnung genommen werden. Wo möglich, bildet ein schriftliches Angebot, daß durch den Mandanten angenommen werden muß, die Basis der Abrechnungsgrundlage.
  • Werden durch den Berater im Auftrage des Mandanten Dienstreisen unternommen, so sind durch den Mandanten die Reisespesen, .. bei Flugreisen ...sowie die  Übernachtungsaufwendungen .....die Tagesspesen in Höhe von €uro 250,00 zuzügl. zur Vergütung der Leistungs-stunden in Höhe von durchschnittlich 8 Stunden pro Tag und eventuell benötigte Dolmetscher-leistungen zu tragen.
  • Auf alle Leistungen kann durch den Berater ein angemessener Kostenvorschuß verlangt werden. 

Haftung und Haftungsausschluß

  • Der Berater verpflichtet sich, die vereinbarten Beratungsleistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.
  • Eine Haftung wird durch den Berater insoweit übernommen, als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Beraters nicht eindeutig auszuschließen sind. Für Fälle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf die Höhe der gezahlten Vergütung beschränkt. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  • Im Falle der Schadensinanspruchnahme kann der Berater Verlangen, selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt zu werden.
  • Der Berater haftet in keinem Falle für alle eventuellen Schäden, die direkt oder indirekt durch jegliche Handlungen, Entscheidungen, Versäumnisse oder Unterlassungen seitens des Mandanten während  oder nach der Tätigkeit des Beraters entstehen und in den Verantwortungsbereich des Mandanten fallen. Insbesondere wird auch keine Erfolgsgarantie seitens des Beraters gegenüber dem Mandanten abgegeben oder übernommen.
  • Der Mandant ist an die Durchführung / Realisierung der empfohlenen Maßnahmen nicht gebunden  und trägt letztendlich das Risiko und die Verantwortung seiner Entscheidung.
  • Ebenso kann für alle Fälle, in denen die "Force Majeure" im Sinne der Regeln der Internationalen Handelskammer zu Paris/Frankreich, gilt, seitens des Beraters keinerlei Haftung übernommen werden.

Verjährung

  • Alle Ansprüche des Mandanten verjähren sechs (6) Monate nach Beendigung der jeweiligen Leistungen des Beraters, die in Form von fortlaufender Beratung und Betreuung am jeweiligen Tag der Konsultation / Beratung oder in Form einer Projektarbeit erbracht wurden.
  • Bis zur Begleichung der Rechnungen bzw. der Abschlußrechnung hat der Berater ein Recht auf Zurückhaltung aller noch in seinem Besitz befindlichen Arbeitsunterlagen und Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der übertragenen Beratungsaufgabe stehen.

Schutzwürdige Interessen

  • Alle im Zusammenhang mit der Beraterschaft erhaltenen Informationen unterliegen seitens des Beraters der Schweigepflicht. Insbesondere wird der Berater die erforderlichen Maßnahmen  einleiten, die zur Einhaltung des Datenschutzes notwendig sind.
  • Die vereinbarte Schweigepflicht gilt über das Vertragsverhältnis hinaus. Von der Schweigepflicht entbinden kann ausschließlich der Mandant.
  • Weiterhin gilt die gegenseitige Bestätigung des vollen Kunden-, Quellen-  und Vertrauensschutzes, wie er in den Konventionen der Internationalen Handelskammer zu Paris (Non-Circumvention, Non-Disclosure; ICC, Paris, latest revision) formuliert ist, als vereinbart. In Übereinstimmung mit der ICC Paris gilt diese Vereinbarung mit Beginn der Beraterschaft und für fünf Jahre über die letzte Beraterschaft hinaus.
  • Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht staatlicher Organe, in den dafür vorgesehenen Fällen Informationen einzufordern und zu erhalten.

 Sonstige Bestimmungen

  • Sollten sich Umstände ergeben, die nicht in der Verantwortung des Beraters oder das Mandanten liegen und nicht von ihnen beeinflußt werden können, die einen Beginn, eine Weiterführung oder eine Durchführung der Beraterschaft oder der angestrebten Lösung in nicht zumutbarem Umfang erschweren oder unmöglich machen, so wird für diesen Fall die gütige Aufhebung dieses Vertrages vereinbart.
  • Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, im vorstehenden Falle die jeweilig andere Seite unverzüglich von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  • Für den Fall, daß der Umstand auf der Seite des Mandanten liegt, wird der Berater von dem Mandanten eine angemessene Entschädigung für die angefallenen Aufwendungen und Kosten erhalten. 
  • Für den Fall, daß der Umstand auf der Seite des Beraters liegt, ist dieser verpflichtet, einen angemessenen Ersatzberater zu benennen, der die Aufgabe mit eigenem Vertrag übernimmt.

Nebenabreden und Schriftform

  • (Optional) Das mit gesonderter Urkunde ausgestellte „Vollmacht und Mandat“ ist Bestandteil dieses Vertrages.
  • Unter Beachtung des Vorstehenden gilt weiterhin, daß eine Beratungsübernahmezu keiner Zeit vorsieht, daß stillschweigende oder mündliche Nebenabreden getroffen werden, dies gilt insbesondere für die Erweiterung und Ergänzung des Beratungsumfanges.
  • (Optional) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, daß bis zu 50 % (Fünfzig vom Hundert) der dem Auftragnehmer durch den Mandanten geschuldeten Honorare in Form von Aktien, jeweilig in gleichen Anteilen von Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch höchstens bis zur Summe von 100'000 Euro (Ein-Hundert-Tausend Euro) Gesamt, beglichen werden. Der Mandant erteilt dem Berater in vorstehender Höhe eine Option auf die jeweilig gleiche Anzahl von Stamm- und Vorzugsaktien an der Gesellschaft bis in einer Höhe von gesamt 100'000 Euro im Rahmen der ersten durch die Aktionäre und den Aufsichtsrat beschlossenen Kapitalerhöhung.
  • Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, ebenso wie Vereinbarungen zur Änderung oder Aufhebung der Schriftform.

Erfüllungsort

  • Für den Fall, daß der Mandant Kaufmann oder Firma ist, wird für fortlaufende Betreuung und Beratung oder für Projektarbeiten zwischen ihm oder seinem Bevollmächtigten der jeweilige Geschäftssitz des Mandanten oder bei Auslandsprojekten der für die Lösung der jeweiligen Teilaufgabe benannte Ort als Erfüllungsort vereinbart.
  • Für den Fall, daß der Mandant kein Kaufmann ist, wird für Projektarbeiten, sofern eine freie Erfüllungsvereinbarung zwischen Mandant und Berater möglich ist und vom Gesetz zugelassen wird, der Sitz des Beraters als Erfüllungsort vereinbart.
  • Bei Beratungsleistung in fortlaufender Beratung und Betreuung kann der Erfüllungsort nach Maßgabe der Dinge frei vereinbart werden, sofern dies möglich und angemessen ist.
  • Bei Erfüllung über Dritte oder ausländische Partner des Beraters gilt, sofern eine Vertretung durch den Berater vorgesehen ist, als Erfüllungsort der Sitz des Beraters. Im Zweifelsfalle gilt der Sitz der erfüllenden Dritten oder Auslandsunternehmung als Erfüllungsort.

 Gerichtsstand

  • Streitigkeiten aus vorstehendem Vertrag sollen auf dem Wege der gütigen Einigung geklärt werden.
  • Sollte dies nicht möglich sein, so gilt zunächst das Schiedsverfahren vor der für den Berater zuständigen Industrie- und Handelskammer als vereinbart. Beide Seiten erkennen die Schiedsgerichtsregeln der IHK an und werden sich diesen unterwerfen.
  • Ersatzweise oder für im Ausland zu erfüllende Aufträge wird das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer zu Paris (ICC Paris) als Schiedsort vereinbart.
  • Sollte auch hier keine Einigung erreichbar sein, so soll der Weg über ordentliche Gerichte beschritten werden. Für diesen Fall gilt das für den Erfüllungsort zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.

Salvatorische Klausel

  • Sollte eine oder mehrere Klauseln des vorstehenden Vertrages ungültig sein oder werden, so sollen die übrigen Vertragsbestandteile davon unberührt bleiben. Vielmehr werden die Vertragsparteien sich gütig einigen und eine solche Formulierung suchen und finden, die dem angestrebten Geschäftszwecke am nächsten kommt und diesen weitestgehend zu erfüllen hilft.

Ort, Datum, Unterschriften

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